Seitenbereiche

Neuregelung der Immobilienvermietung für ausländische Unternehmer ab 1.1.2022

/news_klienten/
Illustration

Noch bis Ende letzten Jahres galt die Rechtsansicht, dass ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück steuerpflichtig vermieten, hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze als inländische Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu behandeln sind und diese Umsätze daher im Veranlagungsverfahren zu erklären haben. Im Zuge der Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde die bisherige Regelung an die europäischen Vorgaben angepasst und dahingehend ergänzt, dass ab 1.1.2022 eine vermietete Liegenschaft nur dann als umsatzsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Vermieters gilt, wenn dieser entsprechendes Personal zuzurechnen ist. Ist dies nicht der Fall, so hat die Abrechnung der Vermietungsumsätze durch den ausländischen Unternehmer im unternehmerischen Bereich zwingend im Reverse-Charge-Verfahren zu erfolgen. Bei Vermietungen an Privatpersonen ist hingegen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgeschlossen, da hier keine Übernahme der Steuerschuld erfolgen kann.

Rechnungslegung durch ausländische Vermieter

Sofern ausländische Unternehmer über kein inländisches Personal im Zusammenhang mit der Vermietung im Inland verfügen und zur Steuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert haben, so hat die Abrechnung an Unternehmer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens zu erfolgen. Stellt der ausländische Unternehmer fälschlicherweise Umsatzsteuer in Rechnung, so wird diese kraft Rechnungslegung geschuldet, wobei der inländische Mieter jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

Geltendmachung von Vorsteuern

Die Neuregelung bewirkt, dass Vorsteuern des ausländischen Vermieters bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nunmehr ausschließlich im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden können. Damit eine Refundierung dieser im Erstattungsweg erfolgen kann, muss der ausländische Unternehmer aber über eine gültige UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung seines Ansässigkeitsstaates verfügen.

Übergang der Steuerschuld

Im Rahmen des Übergangs der Steuerschuld ist auf Seiten eines unternehmerischen Mieters zu prüfen bzw. ein Nachweis anzufordern, dass der ausländische Vermieter über keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung verfügt, da dies andernfalls die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausschließen würde.

Stand: 28. April 2022

Bild: focus finder - stock.adobe.com

Über uns: Als Steuerberater mit Sitz in Kitzbühel, Söll, Niederndorf, Salzburg und Wien bieten wir sämtliche Leistungen der Steuerberatung, Gründungsberatung sowie Betreuung bei Ihrer geplanten Unternehmensnachfolge an. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

SBU Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs GmbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.