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Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland: Neues für Ärzte

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Grundsätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen, in welchem Land Einkünfte steuerpflichtig sind, wenn es für zwei Länder einen Anknüpfungspunkt zur Steuerpflicht gibt.

Das Finanzministerium hat nun einen Erlass zur Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärztinnen und Ärzten gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.

  • Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung Deutschland zu.
  • Neben den Lohnzahlungen werden sogenannte Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland sieht diese Sonderklassegebühren aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen an. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.
  • Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 (Grenzgängerregelung) des Abkommens, womit ein Qualifikationskonflikt vorliegt, und eine Doppelbesteuerung droht.
  • Im Fall der Sonderklassegebühren wird diese Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst.
  • Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die Grenzgängerregelung zur Anwendung, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern (Vergütungen werden also nicht im Tätigkeitsstaat besteuert) können diese Vergütungen im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden.

Stand: 26. Februar 2024

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